Finanzen

Haus mit laufendem Kredit verkaufen: Restschuld, Bank und Ablauf

Sie können ein Haus mit laufendem Kredit verkaufen. Der Verkauf muss jedoch mit der finanzierenden Bank und der notariellen Abwicklung abgestimmt werden. Zu klären sind insbesondere der Ablösebetrag, mögliche Zusatzkosten und die Voraussetzungen, unter denen die Bank ihre Sicherheit freigibt. Ein bestehendes Darlehen geht nicht automatisch auf den Käufer über.

Bei einer Trennung ergänzt der Beitrag zum Hausverkauf bei Scheidung die gemeinsame Planung. Für Eigentümer ist deshalb eine frühe Abstimmung sinnvoll: erst die Zahlen und Freigabebedingungen kennen, dann einen realistischen Verkaufspreis und Zeitplan festlegen. Das gilt für das eigene Reihenhaus ebenso wie für eine finanzierte Eigentumswohnung oder ein vermietetes Mehrfamilienhaus.

Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die Abstimmung mit der Bank und den Ablauf. Sämtliche Kosten des Verkäufers bis zum verbleibenden Nettoerlös rechnet der Ratgeber Kosten und Nettoerlös beim Hausverkauf vollständig durch.

Auf einen Blick

  • Ein Haus mit laufendem Kredit lässt sich verkaufen. Üblich ist die Ablösung aus dem Kaufpreis über die notarielle Abwicklung.
  • Maßgeblich ist der Ablösebetrag der Bank mit Stichtag, nicht die Restschuld aus dem letzten Kontoauszug.
  • Während der Zinsbindung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen (§ 502 BGB). Nach zehn Jahren besteht ein Kündigungsrecht mit sechs Monaten Frist (§ 489 BGB).
  • Alternativen sind Sicherheitentausch oder Darlehensübernahme, beide nur mit Zustimmung der Bank.
  • Die Bank sollte vor dem Vermarktungsstart eingebunden sein, damit Preisuntergrenze und Zeitplan feststehen.

Restschuld und Ablösebetrag unterscheiden

Die Restschuld bezeichnet den noch offenen Darlehensbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für einen Verkauf brauchen Sie zusätzlich eine belastbare Auskunft zur vorgesehenen Rückzahlung. Dazu können zeitanteilige Zinsen, eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung und weitere konkret vereinbarte Positionen gehören. Eine alte Jahreskontoübersicht reicht als Grundlage für die Kaufpreisverteilung meist nicht aus.

Bitten Sie die Bank um eine schriftliche Aufstellung mit Stichtag, Gültigkeit und Bedingungen. Fragen Sie auch, wie sich der Betrag verschiebt, wenn die Abwicklung länger dauert. Verkauft wird oft mit einem zeitlichen Korridor; die wirtschaftliche Planung sollte deshalb nicht von einem einzigen ungesicherten Auszahlungstag abhängen.

Wann fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an?

Bei gebundenen Immobiliar-Verbraucherdarlehen setzt die vorzeitige Rückzahlung während der Zinsbindung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse voraus. Die Bank kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Ob ein Anspruch besteht, hängt auch vom Vertrag und den dortigen Angaben ab.[1] [2]

Davon zu unterscheiden ist das ordentliche Kündigungsrecht nach zehn Jahren seit vollständigem Darlehensempfang mit sechs Monaten Kündigungsfrist. Eine spätere neue Vereinbarung über Sollzins oder Rückzahlungszeit kann den maßgeblichen Ausgangspunkt verändern.[3] Das ursprüngliche Unterschriftsdatum allein genügt daher nicht für die Fristprüfung.

Übertragen Sie die bei anderen Kreditarten genannten Prozentgrenzen nicht ungeprüft auf Ihre Immobilienfinanzierung. Lassen Sie sich eine verlangte Entschädigung erläutern. Für eine individuelle Vertrags- oder Berechnungsprüfung sind eine geeignete Rechts- oder Verbraucherberatung beziehungsweise die finanzierende Bank die richtigen Ansprechpartner.

Vier Wege, die Sie mit der Bank besprechen können

Ansatz Was vorher geklärt sein muss
Rückzahlung aus dem Kaufpreis Ablösebetrag, Fälligkeit und Bedingungen für die Freigabe der Sicherheit.
Verkauf nach einem geeigneten Kündigungs- oder Zinsbindungstermin Fristen, laufende Kosten und wirtschaftliche Folgen des Abwartens.
Sicherheitentausch bei einer Ersatzimmobilie Bereitschaft der Bank, neue Sicherheit, Finanzierung und zeitliche Überschneidung.
Darlehensübernahme durch einen Käufer Zustimmung der Bank, Bonität, Vertragsbedingungen und tatsächliche Entlassung des Verkäufers.

Die letzten beiden Varianten sind keine automatisch verfügbaren Rechte für jeden Verkauf. Eine bloße Absprache zwischen Käufer und Verkäufer ersetzt keine erforderliche Zustimmung des Gläubigers.[4] Die gewählte Lösung muss vor einer verbindlichen Kaufpreis- und Übergabeplanung feststehen.

So greift die Bankabstimmung in den Verkaufsablauf ein

  1. Finanzierung erfassen: Darlehensnummern, Kreditnehmer, Restschulden und sämtliche betroffenen Sicherheiten zusammentragen.
  2. Preisrahmen einordnen: Einen nachvollziehbaren Marktwert und einen vorsichtigen Nettoerlös kalkulieren.
  3. Bankauskunft einholen: Den gewünschten Verkaufszeitraum und die Ablöse- beziehungsweise Alternativlösung abstimmen.
  4. Notariat informieren: Alle betroffenen Banken und Belastungen vollständig angeben.
  5. Vertrag erfüllen: Kaufpreisfälligkeit, Zahlungswege und Übergabe nach dem beurkundeten Ablauf einhalten.

Bei einer üblichen lastenfreien Übertragung werden notwendige Löschungsunterlagen und deren Bedingungen in die notarielle Abwicklung einbezogen. Ein Teil des Kaufpreises kann nach den vertraglichen Vorgaben unmittelbar an die abzulösende Bank fließen. Die übrige Zahlung geht dann an die Verkäuferseite. Maßgeblich sind die konkrete Fälligkeitsmitteilung und der Kaufvertrag.[5]

Wie wirkt sich die Kreditablösung auf den Erlös aus?

Angenommen werden 450.000 Euro Kaufpreis, ein gesamter Ablösebetrag von 230.000 Euro, zusätzlich 8.000 Euro ausdrücklich separat angesetzte Vorfälligkeitsentschädigung und 15.000 Euro weitere Verkaufskosten. Dann verbleiben rechnerisch 197.000 Euro vor möglichen persönlichen Steuern. Die Zahlen sind frei gewählt und kein Konditionsangebot.

Achten Sie auf eine mögliche Doppelzählung: Enthält die Bankaufstellung bereits die Entschädigung, darf sie nicht nochmals abgezogen werden. Bleibt der realistische Erlös unter den notwendigen Zahlungen, muss die Finanzierungslücke vor einer Zusage geklärt sein. Eine offene Lücke verschwindet nicht dadurch, dass ein Interessent den Angebotspreis akzeptiert.

Die ausführliche Nettoerlös-Rechnung und die Hinweise zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf ergänzen diese Betrachtung. Den Vollzug erklärt der Beitrag zum Notartermin beim Hausverkauf.

Häufige Fragen zum Verkauf trotz Kredit

Muss das Haus vor dem Verkauf vollständig abbezahlt sein?

Nein. Entscheidend ist eine abgestimmte Lösung für Darlehen und Sicherheiten. Die Ablösung aus dem Kaufpreis ist eine mögliche Variante, sofern die vereinbarten Bedingungen erfüllt werden können.

Kann der Käufer einfach meinen günstigen Kredit übernehmen?

Eine private Zusage reicht dafür nicht. Die Bank muss eine mögliche Übernahme prüfen und den Verkäufer tatsächlich aus den betroffenen Verpflichtungen entlassen. Klären Sie das frühzeitig.

Wann sollte ich die Bank kontaktieren?

Bereits vor dem Vermarktungsstart. So lassen sich Preisuntergrenze, Alternativen und Zeitbedarf auf belastbare Angaben stützen, statt erst nach einer Kaufzusage nachzurechnen.

Lässt sich eine Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden?

Das ist möglich, wenn der Verkauf nach Ablauf der Zinsbindung oder nach dem gesetzlichen Kündigungsrecht erfolgt oder wenn die Bank einem Sicherheitentausch auf eine neue Immobilie zustimmt. Fehlen im Darlehensvertrag die gesetzlich erforderlichen Angaben, kann der Anspruch ausgeschlossen sein. Klären Sie das mit der Bank und gegebenenfalls einer Verbraucherberatung.

Wie hoch ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?

Pauschal lässt sich das nicht sagen. Sie hängt von Restschuld, verbleibender Zinsbindung, vereinbartem Zins und aktuellem Zinsniveau ab. Liegt der Marktzins unter dem vereinbarten Zins, fällt sie tendenziell höher aus. Lassen Sie sich die Berechnung schriftlich aufschlüsseln.

Verkauf und Finanzierung zusammen vorbereiten

Ich unterstütze Eigentümer in Krefeld, Düsseldorf und am Niederrhein bei der marktgerechten Einordnung und koordinierten Vorbereitung des Verkaufs. Für eine erste Grundlage können Sie eine Marktpreiseinschätzung anfragen oder Ihre Ausgangssituation mit mir besprechen.

Informationen zur Vorbereitung und Begleitung eines Verkaufs vor Ort finden Sie unter Immobilienverkauf in Krefeld und Immobilienverkauf in Düsseldorf.

Quellen und fachliche Grundlagen

  1. § 500 BGB – Vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherdarlehen
  2. § 502 BGB – Vorfälligkeitsentschädigung
  3. § 489 BGB – Ordentliches Kündigungsrecht
  4. § 415 BGB – Schuldübernahme und Gläubigergenehmigung
  5. Bundesnotarkammer – Kaufpreisfälligkeit

Fachlicher Stand: 31. Oktober 2026. Alle Quellen zuletzt abgerufen am 31. Oktober 2026. Beitragsbild: KI-generiertes Symbolbild.

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Florian Straub

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